medstra-News 12/2024 vom 23.2.2024
Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hat das von der Opposition oftmals stark kritisierte und auch innerhalb der Ampel-Koalition nicht gänzlich unumstrittene Cannabisgesetz (Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – CanG, BT-Drs. 20/8704) mit insgesamt 30 Änderungsanträgen der Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP verabschiedet. Anschließend wurde der angepasste Entwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen der parlamentarischen Gruppen Die Linke und BSW angenommen, wobei sowohl die Unionsfraktion als auch die AfD gegen den Entwurf stimmten.
Die beschlossenen Änderungsanträge sehen vor, dass die zulässige Besitzmenge im privaten Rahmen nunmehr 50 statt den bisher geplanten 25 Gramm betragen soll, wobei in der Öffentlichkeit nach wie vor die Begrenzung von 25 Gramm gilt. Die Schwelle zur Strafbarkeit soll im Privatbereich ab einer Menge von 60 Gramm überschritten sein, wohingegen eine Strafbarkeitsgrenze im öffentlichen Raum bei 30 Gramm liegt. Darüber hinaus wurde das öffentliche Cannabis-Konsumverbot in Schutzzonen wie etwa Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen oder öffentlich zugänglichen Sportstätten von 200 Metern auf 100 Meter Abstand zum Eingangsbereich reduziert.
Zwar strebt der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ein Inkrafttreten der Reform für den 1. April 2024 an; die Vorschriften betreffend den gemeinschaftlichen Eigenanbau in den sogenannten nicht-kommerziellen Anbauvereinigungen sollen jedoch im Sinne eines gestuften Inkrafttretens des Gesamtvorhabens erst ab dem 1. Juli 2024 Geltung entfalten.
Am 23. Februar 2024 steht die Entscheidung des Bundestags zur kontrollierten Freigabe von Cannabis an Erwachsene bevor. Sollte das Gesetz im Plenum verabschiedet werden, wäre das Cannabisgesetz zwar dem Bundesrat zuzuleiten, gilt jedoch dort nicht als zustimmungsbedürftig, sodass lediglich eine derzeit durchaus erwartbare Anrufung des Vermittlungsausschusses ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 2024 noch verhindern könnte.