medstra-News 47/2024 vom 25.6.2024
Nachdem das Cannabisgesetz (CanG) zum 1. April 2024 in Kraft getreten war, hat der Bundestag einen angepassten Tetrahydrocannabinol-Grenzwert (THC) für den Straßenverkehr beschlossen. Anstelle der bis dato zulässigen 1 Nanogramm wurde die tolerierte Grenze nunmehr auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum angehoben.
Mit der neuen Grenzbestimmung folgte die Ampel-Koalition der Einschätzung einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums, nach welcher eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit erst ab 3,5 Nanogramm THC vorliege, wenngleich ein gestiegenes Unfallrisiko ab diesem Wert noch nicht zu verzeichnen sei. Dieser Wert sei mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille vergleichbar.
Im Falle einer Zuwiderhandlung droht den Teilnehmern am Straßenverkehr ein Bußgeld in Höhe von 500 €, welches zusätzlich mit einem einmonatigen Fahrverbot einhergeht. Daneben besteht für Konsumenten von Cannabis, welche im Anschluss an den Konsum am Straßenverkehr teilnehmen, ein absolutes Alkoholverbot. Handelt es sich um einen Fahranfänger während der zweijährigen Probezeit, ist jeglicher Cannabis- sowie Alkoholkonsum untersagt.
Die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen müssen nun noch den Bundesrat passieren, sodass die Vorschriften voraussichtlich im Sommer in Kraft treten werden.