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OVG Berlin-Brandenburg: Apotheker darf „Pille danach“ nicht verweigern

medstra-News 49/2024 vom 9.7.2024

Ein selbstständiger Apotheker verweigerte wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ und hielt das Arzneimittel erst gar nicht vorrätig. Der Apotheker berief sich hierbei auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete. 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Berufsobergericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Ein selbstständiger Apotheker müsse dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen, entschied das Gericht. Es handele sich bei der „Pille danach“ um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Aus Gewissensgründen dürfe die Abgabe nicht verweigert werden.

Der Apotheker argumentierte, dass er sich nicht an der Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle. Dem Gericht zufolge setzt die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG voraus, dass man einem ernsthaften Gewissenskonflikt unterliege, welchem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen kann. Wer sich jedoch zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse eine umfassende Versorgung gewährleisten. Für Pharmazeuten gebe es andere berufliche Möglichkeiten, in welchen sie diesem Konflikt nicht unterliegen.

Der Apotheker kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen. Gegebenenfalls kann er anschließend Verfassungsbeschwerde wegen einer möglichen Verletzung der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erheben.


Verlag C.F. Müller

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