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Mündliche Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen notwendig

medstra-News 12/2025 vom 24.1.2025

Eine Aufklärung über die Risiken medizinischer Eingriffe darf nicht allein schriftlich erfolgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil (Az. VI ZR 188/23) klar, dass Ärzte verpflichtet sind, Patienten mündlich aufzuklären. So legte der BGH fest, dass „jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt“ werden müsse, berichtete das Deutsche Ärzteblatt. Nach einem ambulanten Eingriff am rechten Sprunggelenk wurden bei dem aus Südhessen stammenden Kläger ein Nervengeschwulst und eine Schädigung der Nerven festgestellt. Der Patient ist inzwischen zu 60 Prozent schwerbehindert und dauerhaft erwerbsunfähig. Mit seiner Klage ver­langt er Schadenersatz von dem Chirurgen. Dieser habe nicht über die Risiken einer Arthroskopie aufgeklärt, insbesondere nicht über das Risiko einer Nervenschädigung. Im Aufklärungsbogen waren diese Risiken zwar beschrieben, es war jedoch umstritten, ob und inwieweit auch darüber gesprochen wurde. Das BGH-Urteil stellte nunmehr klar, dass es jedoch genau darauf ankommt. Laut BGH bestimme das Gesetz, „dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat“. So müssten die möglichen Risiken zwar nicht „exakt medizinisch“ beschrieben werden, jedoch müssten die Patienten aber eine „allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren“ bekommen. So stellte der BGH klar, dass Kern der Aufklärung ein „vertrauensvolles Gespräch“ sein müsse, wobei der Arzt auf individuelle Belange des Patienten eingehen und sich davon überzeugen müsse, „dass der Patient mündliche wie schriftliche Hinweise und Informationen verstanden hat“. Vor diesem Hintergrund soll im Streitfall das Landgericht Darmstadt die Inhalte des Aufklärungsgesprächs genauer klären. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht offenlassen dürfen, ob auch das Risiko einer Nervenschä­digung Thema gewesen sei.


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