medstra-News 14/2025 vom 24.1.2025
Das Sozialgericht Heilbronn verurteilte die gesetzliche Unfallversicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger eine Verletztenrente zu gewähren (Az. S 2 U 426/24). Aus Sicht des Sozialgerichts reichen die medizinischen Erkenntnisse zum Post-COVID-Syndrom mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen, wie das Deutsche Ärzteblatt mitteilte. Der Fall geht jedoch in die nächste Instanz, da die Versicherung bereits Berufung zum Landessozialgericht eingelegt habe. Der Kläger war im Dezember 2020 an COVID-19 erkrankt. Die Unfallversicherung erkannte dies als Berufskrankheit an, weswegen der Betroffene bis Juni 2021 Verletztengeld erhielt. Nachdem die Beschwerden jedoch angehalten hätten, sei im Jahr 2021 ein Post-COVID-19-Syndrom sowie deutliche Einschränkungen bei den kognitiven Fähigkeiten diagnostiziert worden. Die Unfallversicherung habe aber eine Verletztenrente abgelehnt, da bisher kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen einer COVID-19-Infektion vorliege. Dem widersprach das Sozialgericht Heilbronn. So seien die diagnostizierten Störungen typische häufig bis sehr häufig auftretende Symptome eines Post-COVID-Syndroms, hieß es. Ebenfalls liege zu den Folgen einer COVID-19-Erkrankung inzwischen eine Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) mit einer ausführlichen Zusammenstellung der Literatur hierzu vor. Bei dieser Sachlage sei die generelle Behauptung der Beklagten, wissenschaftliche Erkenntnisse zu Post-COVID-Syndromen lägen nicht vor, nicht nachvollziehbar, urteilte das Sozialgericht. Auch nach Ende der Coronapandemie erkranken weiterhin Menschen an Post-COVID. Die Versorgung Betroffener ist nach Einschätzung von Fachleuten ungenügend, Bund und Länder investieren in die Forschung.