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BVerfG bestätigt erneut die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht in der Pflege

medstra-News 22/2025 vom 28.2.2025

Gegenstand einer neuen Entscheidung des BVerfG ist § 20a IfSG (a.F.), wonach Beschäftigte in der Pflege und in medizinischen Einrichtungen bis 2023 eine Impfung gegen Corona nachweisen mussten.

Bereits im Mai 2022 erklärte das BVerfG die Regelung für verfassungskonform. Nun legte das VG Osnabrück die Regelung erneut dem BVerfG vor. Streitentscheidend war die Norm in einem Verfahren, in dem eine Frau, die als Pflegehelferin im Krankenhaus arbeitete, gegen ein vorläufiges Tätigkeitsverbot klagte, nachdem sie 2022 weder den Nachweis einer Impfung noch einer Genesung erbrachte.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Regelung im Verlauf des Jahres 2022 verfassungswidrig geworden. Spätestens ab Oktober 2022 sei die Regelung schon nicht mehr geeignet gewesen, vulnerable Personengruppen zu schützen.

Diesen Standpunkt habe das VG Osnabrück nach Prüfung des BVerfG aber nicht hinreichend begründet. Es geht weiterhin davon aus, dass die Impfung vor der Übertragung des Corona-Virus schütze, auch wenn die Wirkung gegen die Omikron-Variante schwächer ausfiele. Im Übrigen verweist das BVerfG auf seine Entscheidung aus Mai 2022.


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