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Experten sehen Teilerfolg bei Masernimpfpflicht

mestra-News 26/2025 vom 19.3.2025

Das RKI berichtet in seinem aktuellen Epidemiologischen Bulletin (10/2025) vom 6.3.2025 von einem Workshop zum Thema „Die Masernimpfpflicht – eine Erfolgsgeschichte?“. Im Rahmen des Workshops diskutierten Experten über Forschungsergebnisse und Erfahrungen mit der Masernimpfpflicht.

Die Impfquote ist laut RKI seit Einführung der Impfpflicht im Jahr 2019 deutlich gestiegen. Der Anteil zweifach geimpfter Kinder im Alter von 24 Monaten habe sich von 70 % auf 77 % im Jahr 2023 erhöht. Bei Sechsjährigen stieg der Anteil von 89 % auf 92 %. Allerdings seien auch im Jahr 2023 noch 7 % der Kinder im Alter von 24 Monaten und 4 % der Sechsjährigen ungeimpft und damit ungeschützt geblieben.

Zugleich hielten Experten fest, dass noch einiges getan werden müsse, um die Erfolgsaussichten der Impfpflicht in den nächsten fünf Jahren zu steigern. Die Umsetzung sei vor allem durch die Coronapandemie, unklare Zuständigkeiten und eine unzureichende digitale Ausstattung der Gesundheitsämter verzögert worden. Mitarbeiter von Gesundheitsämtern erklärten in Interviews, dass nur in Einzelfällen Gefälligkeitsatteste oder Begegnungen mit impfkritischen Eltern vorgekommen seien. Diese hätten aber wegen der vielfältigen Umgehungsstrategien einen hohen Bearbeitungsaufwand verursacht.

Außerdem wurden die Ergebnisse der vom RKI durchgeführten Längsschnittstudie zur Evaluation der Impfakzeptanz unter dem Masernschutzgesetz (LEIA) vorgestellt. Befragungen hätten ergeben, dass 60 % der Eltern der Impfpflicht positiv gegenüberstanden. Außerdem hätten sich Hinweise gezeigt, dass die etwa 10 bis 12 % der Befragten, die durchgehend Ärger (Reaktanz) über die Impfpflicht empfanden, dies durch den Verzicht auf andere, freiwillige Impfungen der Kinder ausgeglichen hätten. Negative Auswirkungen auf die Impfquoten bei freiwilligen Impfungen zeigten sich aber bisher nicht.

Vor dem Hintergrund wiederholter Masernausbrüche hatte der Gesetzgeber 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen. Dieses sieht vor, dass Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kindertagesstätte oder Schule) betreut werden, sowie nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen Masernschutz nachweisen müssen. Hierfür müssen sie nachweisen, entweder zwei Masernimpfstoffdosen erhalten oder eine labordiagnostisch bestätigte Masernerkrankung gehabt zu haben. Anderenfalls drohen beispielsweise eine Nichtaufnahme in die Kindertagesstätte oder ein Tätigkeitsverbot für die betroffenen Beschäftigten. Zwangsimpfungen sind nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2022, dass die Eingriffe in das Elternrecht und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Kinder verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.


Verlag C.F. Müller

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