medstra-News 76/2025 vom 12.8.2025
Ein wegen Totschlags infolge geleisteter Suizidassistenz verurteilter Mediziner ist mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die 3. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Mediziner nicht schlüssig dargelegt habe, inwiefern ihn die ergangenen Strafurteile in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen würden (Beschluss v. 1. Juli 2025 – 2 BvR 860/25).
Der Mediziner, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte seinem psychisch erkrankten Patienten eine tödliche Infusion gelegt. Der Patient öffnete daraufhin das Ventil selbst. Der damals 81-jährige Arzt wurde erstinstanzlich wegen Totschlags vor dem Landgericht Essen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem LG zufolge habe der Patient aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung die Tragweite seines Handelns nicht erfassen und deshalb auch nicht freiverantwortlich handeln können. Der Patient litt seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, unter anderem mit Depressionen und Wahnvorstellungen. Der Arzt habe erkannt, dass der Patient krank gewesen sei. Aufgrund einer selbst entwickelten Definition der Freiverantwortlichkeit habe er die Sterbehilfe dennoch durchgeführt. Der BGH (medstra 2025, 243) bestätigte die Entscheidung und sah keinen Rechtsfehler in dem Urteil des LG.
Der Arzt wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen. Er stützte die Beschwerde unter anderem auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ferner hätten die Gerichte das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.
Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, zufolge zieht die Entscheidung des BVerfG klare Grenzen für Sterbehelfer, die unverantwortlich handeln. Der Bundestag habe nun die Aufgabe, wirksame Instrumente zu schaffen, um solche Fälle intensiver strafrechtlich zu verfolgen. Die Sterbehelfer müssten sicherstellen, dass die Entscheidung für den Suizid ohne die Einflussnahme Dritter zustande komme und selbstbestimmt gewünscht sei. „Um Freiverantwortlichkeit der Sterbewilligen zu wahren, muss die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe gestellt werden", so Brysch.
Eine entsprechende Strafnorm, die seit 2015 in Kraft war, hatte der Zweite Senat des BVerfG 2020 für verfassungswidrig erklärt. Im Juli 2023 scheiterten zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe.