medstra-News 78/2025 vom 12.8.2025
Die Union und die SPD interpretieren die Festlegungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch im Koalitionsvertrag unterschiedlich, wie Äußerungen aus beiden Parteien zeigen.
Die CDU-Politikerin und Juristin Elisabeth Winkelmeier-Becker sagte der Welt: „Eine Veränderung bei Paragraf 218 ist nicht vereinbart und stünde im klaren Widerspruch zur Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Ungeborenen und zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.“ Anders sieht das die SPD. „Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, dass wir die Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen über die aktuelle Regelung hinaus erweitern. Für mich bedeutet das, dass wir diese zu einer Kassenleistung machen wollen“, sagte SPD-Rechtsexpertin Carmen Wegge. „Dafür wäre es tatsächlich erforderlich, den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase zu legalisieren, weil rechtswidrige Eingriffe nicht über die Krankenkassen finanziert werden können. Hier hat Frau Brosius-Gersdorf recht.“
Die Debatte beruht auf einer Festlegung im Koalitionsvertrag, auf die die von der SPD für das Bundesverfassungsgericht nominierte Juristin Frauke Brosius-Gersdorf hingewiesen hat. Im Koalitionsvertrag heißt es, man wolle für Frauen in Konfliktsituationen den Zugang zu medizinisch sicherer und wohnortnaher Versorgung ermöglichen. „Wir erweitern dabei die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die heutigen Regelungen hinaus.“ Brosius-Gersdorf zufolge macht diese Formulierung eine Legalisierung von Abbrüchen in der Frühphase nötig, weil die Leistungspflicht der Krankenkassen nur für rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche bestehe.
Die Union stellt sich gegen diese Interpretation. Laut Winkelmeier-Becker zielt die Formulierung lediglich auf eine bessere finanzielle Unterstützung für bedürftige Frauen ab. „Bei geringem Einkommen werden die Kosten schon heute von den Bundesländern aus Steuermitteln übernommen. In dem Antragsverfahren sind die Krankenkassen das Scharnier, sie leiten die Anträge an die staatlichen Stellen weiter.“ Etwas anderes sei damit nicht gemeint. Andere Unionspolitiker stellen nun aber auch eine Ausweitung der Kostenübernahme insgesamt infrage. So erklärte der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dies würde die Norm des § 218 StGB unterhöhlen.
Der Bundeskanzler Friedrich Merz hatte bei seiner diesjährigen Sommerpressekonferenz gesagt, dass die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag ohne Abstriche kommen würden. „Welche Rechtsfolgen das hat, möglicherweise auch auf den Paragrafen 218 des Strafgesetzbuches, kann ich jetzt nicht abschließend beurteilen“, so Merz.
Er erklärte, dass Schwangerschaftsabbrüche aktuell rechtswidrig seien, unter bestimmten Umständen jedoch straffrei blieben. „Ob diese Konstruktion geändert werden muss, wenn wir im Sozialrecht und im Krankenkassenrecht etwas ändern, vermag ich im Augenblick nicht zu beantworten. Meine Vermutung ist, wir werden daran, jedenfalls deswegen, nichts ändern müssen“, führte Merz aus. Ähnlich äußerte sich auch die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU).
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärte zuletzt gegenüber der Süddeutschen Zeitung, sie könne dem Vorhaben, Schwangerschaftsabbrüche in den ersten drei Monaten bei vorheriger Beratung nicht mehr als rechtswidrig einzustufen, persönlich „viel abgewinnen“. Auch aus Hubigs Sicht wäre eine solche Änderung aber nicht erforderlich, um die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erweitern.
Nach § 218 StGB sind Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland rechtswidrig; in den ersten zwölf Wochen bleibt ein Abbruch nach vorheriger Beratung allerdings straffrei. Ein Eingriff nach einer Vergewaltigung oder aus medizinischen Gründen ist nicht rechtswidrig. Derzeit tragen die Krankenkassen die Kosten nur, wenn der Schwangeren schwere gesundheitliche Schäden drohen, sowie nach Sexualstraftaten. Im Rahmen der Beratungslösung müssen Schwangere den Eingriff dagegen grundsätzlich selbst bezahlen. Nur wenn die Kosten des Abbruchs die Frau überfordern würden, übernimmt das jeweilige Bundesland die Kosten, wobei die Abwicklung über die Krankenkassen erfolgt. Ein solcher Anspruch besteht derzeit etwa bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1.500 Euro sowie bei Beziehern von Sozialleistungen.