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Krankenhausreform: Neuer Gesetzentwurf mit zahlreichen Anpassungen

medstra-News 83/2025 vom 20.8.2025

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) vorgelegt. Mit dem Entwurf sollen bestehende Regelungen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) angepasst werden, Ziel ist eine flexiblere Umsetzung der Krankenhausreform und eine höhere Qualität der Patientenversorgung. Der Entwurf, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, sieht unter anderem Ausnahmeregelungen vor, wenn diese zur „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich sind“, wie die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) angekündigte. In bestimmten Fällen soll es möglich sein, von den vorgesehenen Struktur- und Qualitätsvorgaben abzuweichen, etwa bei der Facharztausstattung oder technischen Anforderungen.

Die geplanten Ausnahmen sollen zunächst auf drei Jahre befristet sein, können jedoch um weitere drei Jahre verlängert werden – die Verlängerung setzt jedoch ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen voraus. Für sogenannte Sicherstellungskrankenhäuser, die bereits heute entsprechende Zuschläge erhalten, sollen Ausnahmen unbefristet gelten. Ursprünglich im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorgesehene Erreichbarkeitsvorgaben, wie eine maximale Pkw-Fahrzeit von 30 oder 40 Minuten, sollen ebenfalls entfallen. Auch für die Erbringung bestimmter onkochirurgischer Leistungen sollen künftig niedrigere Fallzahlschwellen möglich sein, sofern dies der Sicherstellung der Versorgung dient. Über die Festlegung einer niedrigeren Prozentzahl soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach einer zuvor durchgeführten Folgenabschätzung entscheiden. Warken hatte ferner Ausnahmen hinsichtlich der Regelungen zu Krankenhausstandorten angekündigt. Krankenhäuser mit mehreren Gebäuden, die mehr als 2 km voneinander entfernt liegen, sollen künftig dennoch als ein Standort gelten können. Dies soll per Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der privaten Krankenversicherung geregelt werden.

Verschoben wird zudem die Einführung der Vorhaltefinanzierung. Die Jahre 2026 und 2027 sollen als budgetneutral hinsichtlich der Vorhaltevergütung gelten, die vollständige Wirksamkeit ist ab dem Jahr 2030 vorgesehen. Der Bund übernimmt die hälftige Finanzierung eines Transformationsfonds, der die Krankenhäuser bei der Umstrukturierung unterstützt. Zusätzlich ist geplant, die Mindestreserve der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu erhöhen.

Zudem soll mit dem KHAG die Zahl der vorgesehenen Leistungsgruppen angepasst werden. So wird die Zahl der bundesweit vorgesehenen Leistungsgruppen von ursprünglich 65 auf nunmehr 61 reduziert. Die Länder sollen mehr Zeit erhalten, die Leistungsgruppen zuzuteilen. Zur Erbringung einer Leistungsgruppe sollen zumeist drei Fachärzte der jeweiligen Fachrichtung erforderlich sein. Bei spezifischen Leistungsgruppen – beispielsweise der Geriatrie, Inneren Medizin oder speziellen Traumatologie – sind fünf Fachärzte mit entsprechenden Zusatzweiterbildungen vorgesehen. Vereinfachungen sollen sich unter anderem auch daran zeigen, dass die bislang geltenden Pflegepersonaluntergrenzen künftig nicht mehr als Kriterium für die Planung von Leistungsgruppen herangezogen werden.

Kritik an den geplanten Änderungen kommt unter anderem vom GKV-Spitzenverband. So warnte die stellvertretende Vorsitzende Stefanie Stoff-Ahnis vor einer „Aufweichung der geplanten Qualitätsvorgaben“ und einer „Verwässerung“ der Reform, wie das Deutsche Ärzteblatt berichtete. Aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen könnten zu weit gefasste Ausnahmeregelungen zu einer willkürlichen Zuweisung von Leistungsgruppen führen. Auch die AOK äußerte sich kritisch. Die geplanten Ausnahmeregelungen müssten eingegrenzt und hinsichtlich ihrer Effekte auf die Versorgungsqualität evaluiert werden, äußerte die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes Carola Reimann.

Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt zwar grundsätzlich die erweiterten Handlungsspielräume der Länder. Nach Ansicht des BÄK-Präsidenten Klaus Reinhardt werde so eine sachgerechte regionale Umsetzung besser möglich. Er sieht aber weiterhin strukturelle Defizite. So sei die Reform in ihrem „Kern nicht funktionstüchtig“. Die Ausgestaltung der Vorhaltevergütung bemängelte Reinhardt ebenso wie die sogenannten Leitungsgruppen-Grouper, sodass der Referentenentwurf nur als der Beginn eines erforderlichen Anpassungsprozesses gesehen werden könnte.

Auch die zurückhaltende Ausgestaltung des Finanzierungssystems sowie die unzureichende Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung sei problematisch, erklärte die erste Vorsitzende des Marburger Bundes, Susanne Johna. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sieht in den geplanten Änderungen wichtige Erleichterungen, kritisiert jedoch ebenfalls die Regelungen zur Vorhaltefinanzierung. Der Katholische Krankenhausverband mahnte insbesondere die lediglich befristeten Ausnahmemöglichkeiten der Länder an und spricht von einem weiterhin hohen Maß an Unsicherheit für die Krankenhäuser.

Der Gesetzentwurf wurde den Bundesländern und Verbänden am 7. August 2025 zur Stellungnahme übersandt. Diese ist bis zum 21. August 2025 vorgesehen. Eine Evaluierung der Krankenhausreform wird vorgezogen und soll anstatt bis zum 31. Dezember 2028 nun bereits bis zum 31. Juli 2027 erfolgen.


Verlag C.F. Müller

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