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Bundesregierung: Kein Hinweis auf Strafbarkeitslücken bei den §§ 299a, b StGB

medstra-News 50/2019

Am 13. Mai 2016 hat der Bundesrat die Bundesregierung in einem Beschluss gebeten, zu beobachten, ob bei der Anwendung der neu eingeführten §§ 299a, b StGB in der Praxis relevante Strafbarkeitslücken zu Tage treten (Drucks. 181/16). In dem Beschluss kritisierte der Bundesrat unter anderem, dass die Strafgesetzgebung ausschließlich wettbewerbsbezogene Handlungen erfasse, den Patientenschutz weitgehend ausblende und ganze Berufsgruppen, insbesondere Apotheker, nicht erfasse. Dadurch könnten möglicherweise „nicht zu rechtfertigende Strafbarkeitslücken“ entstehen.

In einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme der Bundesregierung unterrichtete diese nun den Bundesrat über die Ergebnisse einer entsprechenden Untersuchung der Bundesregierung (Drucks. 392/19 vom 19.8.2019). Hierzu hatte die Bundesregierung im Juni 2018 eine Abfrage an die Landesjustizverwaltungen und später auch an die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen sowie den GKV-Spitzenverband durchgeführt. Gefragt wurde, ob konkrete Fälle bekannt geworden seien, die auf die befürchteten Strafbarkeitslücken hindeuteten. Dies war allerdings durchweg nicht der Fall.

Zwei Länder sowie der GKV-Spitzenverband hätten allerdings die Strafbarkeitsbeschränkungen beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln und Medizinprodukten kritisiert. Zudem wiesen einige Länder darauf hin, dass nicht strafbare Fallkonstellationen möglicherweise deshalb nicht bekannt seien, weil Hinweise und Anzeigen hauptsächlich von rechtskundigen Stellen wie den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen oder den Krankenkassen kämen. Diese leiteten möglicherweise nur solche Fälle weiter, die de lege lata strafbar seien.


Verlag C.F. Müller

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