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Grundsatzurteil des OLG München zur Haftung von Heilpraktikern

medstra-News 30/2021 vom 13.4.2021

Am Donnerstag den 25. März 2021 verurteilte das OLG München (Az. 1 U 1831/18) eine Heilpraktikerin nach dem Krebstod ihrer Patientin zur Zahlung von Schmerzensgeld. Die an Gebärmutterhalskrebs verstorbene Frau hatte sich nach Beratung mit ihrer Heilpraktikerin gegen die Fortführung ihrer Chemo- und Strahlentherapie entschieden und stattdessen auf Schlangengift-Präparate der Beklagten vertraut. Diese muss nun 30.000 Euro Schmerzensgeld an deren Sohn bezahlen, da sie „bei der Behandlung von dem als Heilpraktikerin geschuldeten Standard abgewichen und dadurch den Tod der Mutter des Klägers verursacht“ habe. Das Landgericht Passau hatte die Forderungen des Sohnes noch zurückgewiesen.

Das Gericht stellte zwar heraus, dass die Heilpraktikerin nicht aktiv ihrer Patientin zum Abbruch der mit Heilungschancen versehenen Strahlentherapie geraten habe. Jedoch hätte sie der Patientin anraten müssen, die Chemotherapie wieder aufzunehmen. Bei der Anwendung alternativer Behandlungsmethoden sei es Standard eines ausgebildeten und praktizierenden Heilpraktikers, den Patienten darauf hinzuweisen, dass seine Behandlungsmethode kein adäquater Ersatz für die Schuldmedizin sei. Dies gelte auch, wenn die Patientin vorher bereits die fachliche Einschätzung eines Arztes erhalten habe und sich dennoch für die alternative Behandlungsmethode entscheide. Die Bestärkung der Abkehr von der gebotenen Therapie sei damit kein „Mangel der Selbstbestimmungsaufklärung, sondern […] ein Behandlungsfehler im Sinne der therapeutischen Aufklärung.“ Für die Einschätzung, dass die Beratung der Heilpraktikerin nicht dem geschuldeten Standard entsprach, stützte sich das Gericht auf das Patientenrechtegesetz, welches nach seiner Auffassung auch für Heilpraktiker gelte.

Das OLG München nahm jedoch zugleich eine Mitschuld der verstorbenen Patientin an, da sie sich freiwillig für den Abbruch der möglicherweise lebensrettenden Therapie entschieden hatte und erkennen musste, dass dies für sie einen todbringenden Behandlungsweg darstellen könnte. Dennoch habe die Patientin in „größter Not“ gestanden und sich damit auf das überlegene Fachwissen der Beklagten verlassen, so das Gericht.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Heilpraktikerin wegen fahrlässiger Tötung wurde hingegen von der Staatsanwaltschaft Passau eingestellt, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft. Es hätte nicht nachgewiesen werden können, dass die Heilpraktikerin ihren Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.


Verlag C.F. Müller

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