Logo C.F. Müller
Diskussionsentwurf aus dem BMG zur Sterbehilfe

medstra-News 31/2021 vom 16.4.2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Strafbarkeit der Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der freiverantwortlichen Selbsttötungsentscheidung geschrieben.

Damit will die Bundesregierung grundsätzlich auch weiterhin die Selbstbestimmung und das Leben des Einzelnen schützen. Nach dem Diskussionsentwurf sieht das BMG die Aufgabe des Gesetzgebers weiter darin, die Einzelne und den Einzelnen vor einer Selbsttötung zu schützen, die nicht auf einem selbstbestimmten Entschluss beruht. Zudem soll vor diesem Hintergrund „einer problematischen gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung“ entgegengewirkt werden.

Dafür sieht der Diskussionsentwurf ein abgestuftes Schutzkonzept vor. Zum einen sollen zwei neue Straftatbestände in das StGB eingefügt werden (§§ 217, 217a StGB). Zum anderen soll ein neues Gesetz zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung (Selbsttötungshilfegesete – StHG) geschaffen werden.

Das Kernstück der strafrechtlichen Regelung, § 217 Abs. 1 StGB-E, soll nach Vorstellung des BMG die Hilfe zur Selbsttötung grundsätzlich weiterhin unter Strafe stellen. Allerdings soll es nach § 217 Abs. 2 StGB-E Ausnahmen von diesem Grundsatz geben, wenn das dort formulierte abgestufte Schutzkonzept eingehalten wird. Dann ist die Suizidhilfe straflos. Dafür muss der Suizidwillige insbesondere eine Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Zudem gilt grundsätzlich eine Wartefrist von sechs Monaten, bis ein todbringendes Medikament verschrieben werden kann. Nach § 217 Abs. 3 StGB-E werden Angehörige und dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die lediglich Teilnehmer der Haupttat nach Absatz 1 sind, von der Strafdrohung ausgenommen.

§ 217a StGB-E ist an den § 219a StGB angelehnt und stellt ein Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung auf. Wiederum sind Ausnahmen nach § 217a Abs. 2 bis 4 StGB-E vorgesehen, die ebenfalls der Vorschrift des § 219a StGB ähneln.

Im Selbsttötungshilfegesetz werden die genauen Voraussetzungen und das Verfahren einer straflosen Hilfe zur Selbsttötung nach § 217 Abs. 2 StGB-E zum Schutz der Autonomie und des Lebens näher geregelt. Insbesondere bedarf es danach einer Beratung in einer zertifizierten Beratungsstelle.

§§ 217, 217a StGB-E im Wortlaut:

§ 217 Hilfe zur Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu die Gelegenheit gewährt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1. die zur Selbsttötung entschlossene Person

a) volljährig ist oder die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt hat,

b) entsprechend § 630e Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ärztlich aufgeklärt worden ist,

c) ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung gebildet hat, nach dieser Einsicht handeln kann und dies nach den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung festgestellt wurde,

d) nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung beraten worden ist und

2. seit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung mindestens sechs Monate vergangen sind, es sei denn die Voraussetzungen nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung liegen vor.

Die zur Selbsttötung entschlossene Person muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gegenüber demjenigen, der die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt oder verschafft, durch Vorlage der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung, eines amtlichen Ausweises und, soweit erforderlich, der gerichtlichen Entscheidung nachweisen.

(3) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

§ 217a Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Hilfe zur Selbsttötung oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hin- weis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Personen oder Einrichtungen bereit sind, Hilfe zur Selbsttötung unter den Voraussetzungen des § 217 Absatz 2 zu leisten.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handeln mit den in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung unter den Voraussetzungen des § 217 Absatz 2 leisten, oder

2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Gesetz zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung oder einer Ärztekammer über die Hilfe zur Selbsttötung hinweisen.“

 


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite