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Debatte um Recht auf selbstbestimmtes Sterben hält an

medstra-News 41/2022 vom 4.5.2022

Nachdem die allgemeine Corona-Impfpflicht keine Mehrheit im Bundestag gefunden hat, rückt die Problematik der Suizidassistenz erneut in den Fokus der parlamentarischen Debatte. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 das bis dato in § 217 StGB enthaltene Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe als verfassungswidrig eingestuft und zur Begründung das im Grundgesetz verankerte Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betont (medstra-News 13/2020). Dieses Recht schließe auch die Freiheit ein, „sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“. Zugleich betonten die Richter, dass eine damit erforderlich gewordene gesetzgeberische Neuregelung der Suizidhilfe sicherzustellen habe, „dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt“.

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erlangten durch ein jüngst ergangenes Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 146/21, medstra-News 8/2022) neue Aktualität. Mit der Entscheidung hatten die Verwaltungsrichter die Anträge schwerkranker Patienten auf Abgabe eines tödlich wirkenden Arzneimittels abgewiesen, da das BtMG auch in diesem Fall keine Ausnahme vom im Gesetz vorgesehenen Verbot enthalte. Letztlich sei der Gesetzgeber gehalten, entsprechende Vorgaben für einen selbstbestimmten Suizid zu beschließen.

Hierzu existieren bislang drei fraktionsoffene Anträge, die in ihrem Konzept teils stark voneinander abweichen. Nach dem von den Grünen-Politikerinnen Renate Künast und Katja Keul vorgelegten Entwurf soll zunächst nach dem Grund des Suizidwunsches differenziert werden. Wollen Betroffene ihren Tod wegen schwerer Krankheit herbeiführen, müssten Ärzte darüber befinden, ob das tödlich wirkende Hilfsmittel bereitgestellt wird. Basiert der Wille zur Selbsttötung dagegen auf „anderen Gründen“, sollen höhere Anforderungen an die Dokumentation der „Dauerhaftigkeit“ eines selbstbestimmten Entschlusses gestellt und Ärzte grundsätzlich nicht beteiligt werden. 

Dem Vorschlag von Katrin Helling-Plahr (FDP) und Petra Sitte (Die Linke) zufolge, den ursprünglich auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) als Abgeordneter unterstützt hatte, sollen vor allem professionelle Beratungsmöglichkeiten für Menschen, die sich mit Suizidgedanken tragen, ausgebaut werden. Dazu müsse eine Beratungsinfrastruktur geschaffen werden. Der Entwurf betont laut Helling-Plahr, dass Suizidprävention und „liberale Sterbehilferegelung“ nicht im Widerspruch zueinander stünden. 
Lars Castelucci (SPD) und Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) plädieren schließlich für einen strafrechtlichen Ansatz, nach dem es auch weiterhin keine staatliche Infrastruktur zur Suizidförderung geben soll. Geschäftsmäßige Suizidassistenz müsse grundsätzlich strafbar bleiben, um vulnerable Personen, die sich zum Suizid gedrängt fühlten, vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Vorrangiges Ziel müsse es daher sein, die Suizidprävention zu stärken.
 


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