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VGH Bayern: Abtreibungsgegner dürfen ohne Bannmeile vor Arztpraxis demonstrieren

medstra-News 96/2025 vom 14.10.2025

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat entschieden, dass Abtreibungsgegner vor Arztpraxen oder Ärztehäusern demonstrieren dürfen, wenn Schwangere auf dem Weg dorthin nicht bedrängt werden. Nach dem am 26. September 2025 veröffentlichten Beschluss herrscht um Kliniken, in denen Abtreibungen vorgenommen werden, keine generelle „Bannmeile“ von 100 Metern. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sehe eine Zone, in der kritische Meinungen zum Schwangerschaftsabbruch generell verboten seien, nicht vor (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672)

Dem Gericht zufolge ist die Beschränkung einer entsprechenden Versammlung nahe einer Arztpraxis dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dadurch ein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird. Im vorliegenden Fall habe es jedoch keine Anhaltspunkte für ein „Bedrängen“ oder „Einschüchtern“ gegeben. Die an der Zwischenkundgebung Teilnehmenden hätten sich in einem Abstand von 30 bis 40 Metern Entfernung vom Zugang des Ärztehauses befunden.

Den Gegnern hatte die Stadt Regensburg zur Auflage gemacht, dass die Kundgebungen mindestens einen Abstand von hundert Metern zur Einrichtung einhalten müssten. Andernfalls seien sog. „Gehsteigbelästigungen“ von schwangeren Frauen, die sich zu einem Schwangerschaftsabbruch beraten lassen wollen, zu befürchten.

Diese Auflagen hielt das VG Regensburg für unzulässig. Auch der BayVGH folgte dieser Ansicht. Hinweise dafür, dass Schwangere derart bedrängt würden, dass der Weg zur Praxis zu einem Spießrutenlauf werde, hätten nicht vorgelegen. Die Teilnehmenden hätten der Polizei zufolge insbesondere leise gebetet und keine Passanten angesprochen.

Der Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.


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