medstra-News 6/2026 vom 13.1.2026
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 30.12.2025 einen Referentenentwurf mit Änderungen am Strafgesetzbuch vorgelegt, der für das Gemeinwohl tätige Personen besser vor Angriffen schützen soll. Wie das BMJV in der Begründung des Entwurfs betont, soll der Entwurf die besondere Verwerflichkeit solcher Taten deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen und ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppen setzen. Das BMJV verweist insbesondere auf gestiegene Zahlen bei Gewalttaten gegen Polizisten und gegen medizinisches Personal (vgl. dazu medstra-News 114/2025 vom 9.12.2025). Ende November hatte der Bundesrat außerdem die Bundesregierung mittels eines Entschließungsantrags zur Vorlage eines Gesetzentwurfs zum Schutz von medizinischem Personal aufgefordert (medstra-News 115/2025 vom 9.12.2025).
Für das Gesundheitswesen ist vor allem eine im Referentenentwurf vorgesehene Änderung in den Vorschriften über Widerstand und tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff. StGB) relevant: Bisher erstreckt § 115 Abs. 3 StGB den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 StGB auf Fälle des Widerstand bzw. tätlichen Angriffs gegen Angehörige der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme, die in Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Hilfe leisten. Künftig soll es hierfür stattdessen einen eigenen Straftatbestand in § 116 StGB geben, der den Titel „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben“ trägt. Über die bisher erfassten Personengruppen hinaus sollen alle Angehörigen eines Heilberufs erfasst werden, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Ferner sind Mitarbeitende und Auszubildende dieser Heilberufsangehörigen umfasst. Diese sollen außerdem nicht nur bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder gemeiner Not besonders geschützt sein, sondern generell „bei ihrer beruflichen Tätigkeit“. Damit ist auch die Tätigkeit von Ärzten und sonstigem medizinischen Personal in anderen Abteilungen von Krankenhäusern außerhalb der Notaufnahme sowie in niedergelassenen Praxen umfasst.
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, die Strafzumessungskriterien in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dahin klarzustellen, dass „auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“, strafschärfend wirkt. Diese Änderung zielt nach der Begründung des Entwurfs insbesondere auch auf Anfeindungen gegen Amts- und Mandatsträger aller Ebenen. Außerdem sind Verschärfungen der §§ 113, 114 StGB geplant. Der Strafrahmen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) wird von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erhöht. Für tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) gilt künftig eine höhere Mindeststrafe von sechs Monaten statt drei Monaten Freiheitsstrafe; die Obergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe bleibt unverändert. Auch die in §§ 113 Abs. 2 und 114 Abs. 2 StGB enthaltenen Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sollen angepasst werden und etwa auch tätliche Angriffe umfassen, die mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen werden. Diese Strafrahmen und Regelbeispiele gelten gleichermaßen für den neuen Straftatbestand in § 116 StGB. Schließlich enthält der Entwurf die in der Öffentlichkeit bereits seit längerem kontrovers diskutierte Option, Amtsfähigkeit und passives Wahlrecht abzuerkennen, wenn jemand wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
