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Ausgabe 6/2021

medstra-statement

Prof. Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität Göttingen
Eigenverantwortetes Todesurteil durch Impfverweigerung?

 

Beiträge

StA Frédéric Schultz, Nürnberg
Factoring und Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Prof. Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld
Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG zu § 217 StGB für die Ermöglichung freiverantwortlicher Suizide in Haft
Zugleich eine Besprechung von OLG Hamm, Beschl. vom 24.3.2021 – III-1 Vollz (Ws) 525/20 –; v. 12.4.2021 – III-1 Vollz (Ws) 524/20 (in dieser Ausgabe)

Hon.-Prof. Dr. Karsten Scholz, Hannover
Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2020/2021

Akad. Rätin a. Z. Dr. Nina Schrott, München
Autonomie in und durch Repräsentation? – Möglichkeiten und Grenzen elterlicher Einwilligung in geschlechtsbestimmende Maßnahmen bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Zum neuen § 1631e BGB als Prüfstein aktueller Kindeswohlkonzepte und der Zulässigkeit stellvertretender Einwilligung (auch) bei unklarer medizinischer Indikation

PD Dr. Christoph Zehetgruber, Universität Bayreuth/Heidelberg
Überlegungen zur Miteinbeziehung von Organen in den Schutzbereich von § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB


Literaturübersicht

Wiss. Mit. Jessica Krüger, LL.B., Bucerius Law School, Hamburg
Beitragsübersicht Medizinstrafrecht – April bis Juni 2021


Rechtsprechung

BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021 – 2 BvR 2023/20 (m. Anm. Matthias Dann) Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen wegen mehrerer Betrugstaten

BGH, Beschl. v. 2.2.2021 – 4 StR 364/19 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses – Anvertrautsein bei Vorsorgeuntersuchungen

BGH, Urt. v. 10.3.2021 – 6 StR 285/20 Verlesung eines ärztlichen Attests ohne eigenhändige Unterschrift

BayObLG, Urt. v. 4.11.2020 – 206 StRR 1459-1461/19 Strafbarkeit des Auftauens von kryokonservierten 2-PN-Zellen zum Zweck der Herbeiführung der Schwangerschaft einer Frau, von der die Eizelle nicht stammt

OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2021 – III-1 Vollz (Ws) 525/20 Rechtswidrigkeit vollzuglicher Sicherungsmaßnahmen zur Suizidprävention ohne umgehende psychologische Exploration

OLG Hamm, Beschl. v. 12.4.2021 – III-1 Vollz (Ws) 524/20 Kein Zugang eines Strafgefangenen zu den für eine Selbsttötung benötigten Medikamenten

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medstra-statement

Prof. Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität Göttingen
Eigenverantwortetes Todesurteil durch Impfverweigerung?

Die rechts- und medizinethische Debatte um die Triage ist keineswegs zum Stillstand gekommen: Soeben erst hat die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ihre Richtlinie nochmals aktualisiert; die jetzt gültige Version 4 sieht u.a. vor, dass die Priorisierungsentscheidung bei entsprechender Ressourcenknappheit auch den voraussichtlichen intensivmedizinischen Aufwand der jeweiligen Behandlung mitberücksichtigen soll (SAMW-Newsletter v. 23.9.2021). Implizit oder explizit könnte damit zugleich der Impfstatus des lebensbedrohlich Erkrankten zum
Nachteil der Ungeimpften relevant werden (s. medstra-News 63/2021 v. 16.9.2021) – was Armin Falk, Ökonom und Mitglied der Leopoldina, nachdrücklich befürworten würde (Berliner Zeitung v. 29.7.2021). Eine nähere Prüfung zeigt aufs Neue, wie sehr ad-hoc-Intuitionen in die Irre führen können.

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StA Frédéric Schultz, Nürnberg
Factoring und Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Der Beitrag beleuchtet die Strafbarkeit eines Leistungserbringers des medizinischen Sektors, der ganz oder teilweise nichtexistente Forderungen unter Einschaltung eines Abrechnungsunternehmens im Wege des Factorings abrechnet. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass sich der Leistungserbringer sowohl des (Abrechnungs-)Betrugs zu Lasten des Abrechnungsunternehmens als auch des Betrugs zu Lasten der Kostenträger strafbar macht. Die beiden Betrugstaten werden tateinheitlich i.S.d. § 52 StGB verwirklicht. Eine Konsumtion im Wege der Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt.

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Prof. Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld
Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG zu § 217 StGB für die Ermöglichung freiverantwortlicher Suizide in Haft
Zugleich eine Besprechung von OLG Hamm, Beschl. vom 24.3.2021 – III-1 Vollz (Ws) 525/20 –; v. 12.4.2021 – III-1 Vollz (Ws) 524/20 (in dieser Ausgabe)

Im vollzugsrechtlichen Schrifttum finden sich zuletzt vermehrt Hinweise auf eine stärkere Akzentuierung von Aspekten der psychosozialen Suizidprophylaxe im Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft. Diese Ansätze sind vorbehaltlos zu begrüßen, besteht doch die traditionelle Antwort des Vollzugssystems auf Selbstschädigungstendenzen Gefangener vor allem in deren physischer Sicherung bis hin zur Absonderung im sog. besonders gesicherten Haftraum, Fesselung oder Fixierung. Noch weitgehend ungeklärt ist demgegenüber, welche Konsequenzen sich aus der Hervorhebung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der Entscheidung des BVerfG zu § 217 StGB für die Ermöglichung freiverantwortlicher Suizide in Haft ergeben. Der Beitrag geht dieser Frage anhand zweier neuerer Entscheidungen des 1. Strafsenates des OLG Hamm nach.

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Hon.-Prof. Dr. Karsten Scholz, Hannover
Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2020/2021

Der Beitrag berichtet über die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts mit dem Schwerpunkt auf die zweite Jahreshälfte 2020 und das erste Halbjahr 2021, soweit die Rechtsentwicklung und die einschlägige Judikatur Bedeutung für das Medizinstrafrecht haben. Die Gliederung greift wie in den Vorjahren auf die Abschnitte des StGB zurück und versucht auf diese Weise, berufs- und sozialversicherungsrechtliche Entwicklungen mit denjenigen Straftatbeständen zusammenzuführen, für die sie relevant sind.

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Akad. Rätin a. Z. Dr. Nina Schrott, München
Autonomie in und durch Repräsentation? – Möglichkeiten und Grenzen elterlicher Einwilligung in geschlechtsbestimmende Maßnahmen bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Zum neuen § 1631e BGB als Prüfstein aktueller Kindeswohlkonzepte und der Zulässigkeit stellvertretender Einwilligung (auch) bei unklarer medizinischer Indikation

In Reaktion auf die anhaltende Debatte über die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 22.5.2021 eine neue Norm in das 4. Buch des BGB eingefügt: § 1631e BGB 1 . Danach dürfen Eltern nur unter sehr engen Voraussetzungen in medizinische Eingriffe zur geschlechtlichen Angleichung intersexueller Kinder einwilligen. Die Vorschrift ist gut gemeint, geht aber an den eigentlichen Problemen vorbei. Was bleibt, ist die Frage nach dem Wohl des Kindes und wer dieses wie definiert. Eine mögliche Antwort hierauf liefert – fernab pauschalierender gesetzlicher Regelungen – ein verfassungsrechtlich abgesichertes Gewichtungsmodell zu den Möglichkeiten und Grenzen stellvertretender elterlicher Einwilligung, das sowohl das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG als auch die betroffenen grundrechtlichen Positionen des intersexuellen Kindes berücksichtigt.

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PD Dr. Christoph Zehetgruber, Universität Bayreuth/Heidelberg
Überlegungen zur Miteinbeziehung von Organen in den Schutzbereich von § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Die Diskussion über die mögliche Anwendung von § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Hinblick auf (innere) Organe wird in Rechtsprechung wie Lehre seit langem diskutiert und stellt sich sowohl für allgemeine als auch spezifisch medizinstrafrechtliche Fragestellungen (etwa für die Strafbarkeit bei Organentnahmen) als überaus bedeutsam dar. Der Beitrag untersucht die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und weiten Teilen der Lehre abgelehnte Möglichkeit, Organe unter die genannte Norm fassen zu können, zeigt differente Ansichten auf und votiert im Ergebnis für eine inhaltliche, im Einklang mit dem derzeitigen Wortlaut stehende Erweiterung des Schutzumfangs von § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

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Verlag C.F. Müller

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