medstra-News 48/2025 vom 2.5.2025
Der BGH hat die Verurteilung des ehemaligen Leiters der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Beschluss vom 1. und 8.4.2025 (1 StR 475/23) bestätigt. Im Mai 2023 hatte das LG Frankfurt den ehemaligen Oberstaatsanwalt wegen Steuerhinterziehung, Bestechlichkeit und Untreue schuldig gesprochen und zu sechs Jahren Haft verurteilt (s. dazu bereits medstra-News 44/2020 und medstra-News 13/2022).
Das LG sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Rolle als Leiter der Ermittlungsstelle mit einem Unternehmer ein System entwickelte, womit er über zwölf Jahre hinweg zusätzliche illegale Einnahmen erzielte. Der Oberstaatsanwalt vergab als Korruptionsermittler Gutachteraufträge an Sachverständige, die bei einer Firma angestellt waren, an der er heimlich beteiligt war. Der Angeklagte erhielt zunächst 30, später 60 Prozent des Gewinns und hob per Bankkarte monatlich vierstellige Beträge ab. Im nicht verjährten Zeitraum erlangte er somit ausweislich des Urteils 277.000 Euro.
Der mitangeklagte Unternehmer wurde wegen Bestechung und Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Beide Angeklagte legten Revision gegen das Urteil ein.
Im Wesentlichen ergab die Überprüfung des BGH keine Rechtsfehler. Lediglich in zwei Punkten hatte das oberste deutsche Strafgericht Bedenken: Zum einen wegen der Verurteilung des ehemaligen Oberstaatsanwalts wegen Verkürzung der Einkommenssteuer, zum anderen wegen der Verurteilung des mitangeklagten Unternehmers wegen Subventionsbetrugs. Beide Fälle wurden von der Strafverfolgung ausgenommen. Keine Auswirkungen hat dies auf die Höhe der jeweiligen Freiheitsstrafen. Der ehemalige Oberstaatsanwalt verlor nun auch seinen Status als Beamter.
Noch anhängig in der Revisionsinstanz ist die Entscheidung des LG zur Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber dem Mitangeklagten.